Steuerberater Lahr informieren | Erleichterungen für Kleinst-Kapitalgesellschaften
25. Sep. 2012
Das Bundeskabinett hat am 19.9.2012 den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Auslöser hierfür ist eine EU-Richtline, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht bestimmte Kleinstunternehmen von bestimmten Pflichten zu befreien. Davon will die Bundesregierung nun Gebrauch machen und das HGB ändern.
Mit dieser Gesetzesänderung sollen unter bestimmten Voraussetzungen kleine Kapitalgesellschaften folgende Erleichterungen erfahren:
- Es kann auf die Aufstellung eines Anhangs (Bestandteil des Jahresabschlusses) verzichtet werden, wenn einzelne Angaben unter der Bilanz angegeben werden (wie z.B. Haftungsverhältnisse).
- Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann auf die ausführliche Aufgliederung gemäß dem HGB verzichtet werden.
- Wichtigster Punkt soll sein, dass diese Gesellschaften künftig wählen können, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder nur durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Die Einreichung würde weiterhin beim Bundesanzeiger erfolgen. Jedoch könnte im Falle der Hinterlegung nur auf Antrag (kostenpflichtig) die Bilanz (ohne Anhang und vereinfachtes Schema) eingesehen werden.
Die Voraussetzungen einer "Kleinst-Kapitalgesellschaft" sollen an folgende Merkmale geknüpft sein, sofern an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden:
- Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
- Bilanzsumme bis 350.000 Euro,
- durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.
Steuerberater Rudolf Streif von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in Lahr, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte weist darauf hin, dass die Neuregelung erstmals für Jahresabschlüsse auf den 31.12.2012 gelten soll. Es bleibt nun abzuwarten ob und bis wann die Gesetzesänderung tatsächlich in Kraft tritt.
Übersicht
- Es kann auf die Aufstellung eines Anhangs (Bestandteil des Jahresabschlusses) verzichtet werden, wenn einzelne Angaben unter der Bilanz angegeben werden (wie z.B. Haftungsverhältnisse).
- Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann auf die ausführliche Aufgliederung gemäß dem HGB verzichtet werden.
- Wichtigster Punkt soll sein, dass diese Gesellschaften künftig wählen können, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder nur durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Die Einreichung würde weiterhin beim Bundesanzeiger erfolgen. Jedoch könnte im Falle der Hinterlegung nur auf Antrag (kostenpflichtig) die Bilanz (ohne Anhang und vereinfachtes Schema) eingesehen werden.
Die Voraussetzungen einer "Kleinst-Kapitalgesellschaft" sollen an folgende Merkmale geknüpft sein, sofern an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden:
- Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
- Bilanzsumme bis 350.000 Euro,
- durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.
Steuerberater Rudolf Streif von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in Lahr, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte weist darauf hin, dass die Neuregelung erstmals für Jahresabschlüsse auf den 31.12.2012 gelten soll. Es bleibt nun abzuwarten ob und bis wann die Gesetzesänderung tatsächlich in Kraft tritt.
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