Steuerberater Ortenau, Lahr: Steuersünder CD und strafbefreiende Selbstanzeige Steuerhinterziehung entgehen

16. Okt. 2011
Seitdem die Bundesländer „Steuer-CDs“ mit Daten von Kunden ausländischer Banken ankaufen, hat sich das Entdeckungsrisiko für die Betroffenen deutlich erhöht. Die „Financial Times Deutschland“ berichtet am 13.10.2011, dass das Land Nordrhein-Westfalen im Besitz einer Daten-CD mit Informationen über Schwarzkonten aus Luxemburg ist. Eine Großrazzia deutscher Fahnder im gesamten Bundesgebiet sei bereits in Vorbereitung. Betroffen seien Kunden der britischen Großbank HSBC bzw. der HSBC Trinkhaus in Düsseldorf. Bereits am 11.08.2011 hatte die „Frankfurter Rundschau“ berichtet, dass deutsche Ermittler eine neue CD mit Daten von deutschen Bankkunden einer großen Schweizer Bank erhalten hätten.

Die Selbstanzeige ist derzeit die einzige Möglichkeit die Vermögen zu legalisieren und Straffreiheit zu erlangen. Entgegen Überlegungen in der öffentlichen Diskussion wurde die Selbstanzeige nicht abgeschafft, sondern die Regelungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verschärft.

Im Rahmen der Selbstanzeige sind die nicht versteuerten Einkünfte dem Finanzamt mitzuteilen. Nur wenn die Selbstanzeige wirksam ist, verhindert sie ein Strafverfahren und führt für den Steuerpflichtigen zur Straffreiheit. Hierfür ist unter anderem folgendes zu beachten:

 

  • Einkünfte sind vollumfänglich nachzuerklären; Eine sogenannte Teilselbstanzeige, z.B. Nacherklärung der Zinsen aus Luxemburg, nicht aber der aus Liechtenstein, führt zur Unwirksamkeit.
  • Sobald die Entdeckung der Tat droht, z.B. wenn dem Täter die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eine Prüfungsanordnung des Finanzamtes bekannt gegeben worden ist, ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich (Sperrgründe).
  • Auch wenn der Täter weiß oder damit rechnen musste, dass die Behörden die Tat entdeckt haben, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.
  • Die tatsächlichen hinterzogenen Einkünfte dürfen allenfalls geringfügig höher sein als die in der Selbstanzeige nacherklärten Einkünfte.
  • Die Steuer muss innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt werden.

Neben den hinterzogenen Steuern sind Hinterziehungszinsen von 6% pro Jahr zu entrichten. Hinzu kommt ein Zuschlag von 5%, sofern die hinterzogene Steuer eines Besteuerungszeitraums den Betrag von 50.000 € übersteigt.

Mit der Schweiz hat Deutschland am 21.09.2011 ein „Schwarzgeldbesteuerungs-Abkommen“ unterzeichnet. Können die deutschen Ermittler die schweizer Daten dann überhaupt noch verwerten? Ja, da dieses Abkommen noch den Bundesrat passieren muss und erst Anfang 2013 in Kraft treten soll. Zudem hatten Oppositionspolitiker angedroht, dass Abkommen im Bundesrat zu blockieren. Ein ähnliches Abkommen mit Liechtenstein ist bereits in Vorbereitung und Abkommen mit anderen Steueroasen könnten folgen, z.B. Luxemburg, Österreich, Monaco, Kanalinseln.

Auch wenn diese Abkommen in Kraft treten, ist eine Selbstanzeige grundsätzlich noch möglich. Unter Umständen könnte die Selbstanzeige sogar zu einer geringeren Nachversteuerung führen als die Pauschalversteuerung entsprechend des Abkommens.

Die Himmelsbach & Sauer Partnerschaft ist mit ihren Steuerberatern und Rechtsanwälten spezialisiert auf das Steuerrecht und kann jahrzehnte lange Erfahrung vorweisen. Die Betreuung zahlreicher Mandanten insbesondere im Rahmen von Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung zeigt, dass nur durch eine fachgerechte Beratung schlimmere Folgen für den Mandanten verhindern kann. Betroffene sollten nach der Ankündigung nun umgehend handeln und sich zu einer Selbstanzeige beraten lassen, bevor der Fiskus vor der Tür steht. So kann ein Strafverfahren verhindert werden.



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